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Tankschutz für Sicherheit, Umweltschutz und Werterhaltung 

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Zur einfachen Orientierung haben wir für Sie diese Seite in folgende Rubriken strukturiert:

Aktuell Tipps Warnungen Vorschriften

Vorschriften Auszüge aus der Broschüre "Tipps zur sicheren Lagerung von Heizöl" vom Hessischen Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz

Pflichten des Betreibers
Gesetzliche Prüf- und Überwachungsvorschriften sorgen für ein hohes Maß an Sicherheit bei der Heizöllagerung. Dabei haben Sie als Besitzer einer Ölheizung grundsätzlich die Verantwortung für den technisch einwandfreien Zustand und die ordnungsgemäße Funktion Ihres Heizöltanks.
Daraus ergeben sich die folgenden wesentlichen Betreiberpflichten (Betreiber einer Heizöllageranlage ist derjenige, in dessen Eigentum oder Besitz sich die Anlage befindet. Die Betreiberpflichten können auch auf andere Personen, wie zum Beispiel Mieter übertragen werden.)

Meldepflicht
Oberirdische Heizöllageranlagen ab einem Lagervolumen von mehr als 1.000 Liter sowie alle Erdtanks sind vor Einbau des Tanks von Ihnen der Wasserbehörde Ihres Landkreises/Ihrer kreisfreien Stadt anzuzeigen, d.h. anzumelden. Dort können Sie auch erfahren, ob der Lagerort in einem Wasserschutzgebiet liegt. Ab einem Lagervolumen von mehr als 5.000 Liter ist darüber hinaus eine Baugenehmigung erforderlich.
Formulare und Merkblätter erhalten Sie bei Ihrer Wasserbehörde.

Fachbetriebspflicht
Für das Aufstellen und Einbauen von Heizöllageranlagen mit einem Gesamtlagerinhalt von mehr als 10.000 Liter besteht Fachbetriebspflicht, das heißt es dürfen nur solche Heizungsbaubetriebe beauftragt werden, die sich als Fachbetrieb nach §19 l Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ausweisen können.

Prüfzyklen von Heizöllageranlagen in Hessen:





Schreiben des Hessischen Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz

Gewässerschutz in Hessen
Betreiben Sie einen Heizöltank?
Mit einem Rauminhalt zwischen 1.000 und 10.000 Litern?
Wenn er als oberirdischer Tank vor dem 1. Oktober 1993 errichtet worden ist, müssen Sie ihn bis zum 13. Februar 2006 durch anerkannte Sachverständige prüfen lassen!

Sehr geehrte Damen und Herren,

nach der neuen hessischen Anlagenverordnung müssen vor dem 1.10.1993 errichtete oberirdische Heizöltanks mit einem Rauminhalt zwischen 1.000 und 10.000 Litern spätestens bis zum 13.2.2006 einmalig durch anerkannte Sachverständige geprüft werden. Auch Kellertanks gelten als oberirdische Heizöltanks. Es ist Ihre Aufgabe – wie beim Auto – diese Prüfung in Auftrag zu geben. Sie können alle von den Bundesländern nach Wasserrecht anerkannten Sachverständigen beauftragen. Eine Liste der bisher in Hessen prüfenden Sachverständigenorganisationen finden Sie auf der Außenseite dieses Faltblatts. Welche Sachverständigenorganisationen insgesamt anerkannt sind, können Sie dem Internet entnehmen (www.lua.nrw.de/wasser/zusvo2.htm) oder bei der unteren Wasserbehörde beim Landratsamt oder beim Magistrat der kreisfreien Stadt (Telefon- nummern umseitig) erfahren.
Schadensfälle bei Heizöltanks gefährden die Umwelt, bedeuten jedoch auch ein Risiko für Ihre Heizung und können Ihnen sehr hohe Kosten verursachen.
Es ist deshalb gesetzlich festgelegt, dass Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, also auch Heizöltanks, durch anerkannte Sachverständige zu prüfen sind.
Tragen auch Sie zum Gewässerschutz bei!
Lassen Sie Ihren Tank rechtzeitig prüfen
– vor dem 13.02.2006!


Mit freundlichen Grüßen
Ihr

Wilhelm Dietzel
Hessischer Minister
für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz

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Fragen und Antworten
Was ist mit neueren Heizöltanks?
Sollte Ihr oberirdischer Heizöltank mit einem Rauminhalt zwischen 1.000 und 10.000 Litern am 1.10.1993 oder später errichtet worden sein, hätte er bereits durch anerkannte Sachverständige geprüft werden müssen. Haben Sie einen solchen Tank und ist er bisher nicht geprüft worden, holen Sie bitte diese Prüfung umgehend nach.
Wo finde ich im Internet eine Liste der Sachverständigenorganisationen?
Liste Sachverständigenorganisationen

Welche Pflichten habe ich insgesamt als Betreiber von Heizöltanks?
Vor allem ist wichtig, dass Sie Ihren Tank regelmäßig selbst überwachen und instand halten. Beauftragen Sie einen Fachbetrieb, wenn Sie selbst nicht fachkundig sind.
Prüfen Sie nach, ob Ihr Heizöltank schon bei der unteren Wasserbehörde angemeldet ist. Dort erhalten Sie auch die für die Anmeldung erforderlichen Unterlagen. Nicht erforderlich ist die Anmeldung bei oberirdischen Tanks mit einem Rauminhalt bis zu 1.000 l.
Wenn der Rauminhalt Ihres Tanks 10.000 l überschreitet, dürfen nur zugelassene Fachbetriebe nach § 19l Wasserhaushaltsgesetz (WHG) daran arbeiten.
Schadensfälle durch das Austreten von Heizöl beim Befüllen der Tankanlage oder durch Undichtigkeiten am Tank sind der Polizei oder Wasserbehörde jeweils sofort zu melden!

Lassen Sie Ihren Tank regelmäßig durch Sachverständige prüfen, wenn er sich im Schutzgebiet oder unter der Erde befindet oder wenn er einen Rauminhalt von mehr als 10.000 l hat. Regelmäßig heißt: alle 5 Jahre, bei unterirdischen Tanks in Schutzgebieten alle 2,5 Jahre.
Einzelheiten enthalten das Merkblatt "Betriebs- und Verhaltensvorschriften", das Sie bei Ihrer Wasserbehörde anfordern können, und die Broschüre "Der sichere Heizöltank" des hessischen Umweltministeriums (www.hmulv.hessen.de, Umwelt, Wasser, Anlagen- und stoffbezogener Gewässerschutz, Heizölverbraucheranlagen).
Diese Broschüre ist beim hessischen Umweltministerium auch gedruckt erhältlich.

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Hessisches Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten

Wichtige Hinweise für Betreiber von Heizölverbraucheranlagen
Sehr geehrte Damen und Herren,
Die Bezirksschonsteinfeger sind entsprechend den Grundsätzen der Amtshilfe in Verbindung mit § 19 Abs. 3 des Schornsteinfegergesetzes verpflichtet, den unteren Wasserbehörden auf Anfrage Name und Anschrift der Betreiber von Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe (Heizölverbraucheranlagen) zur Verfügung zu stellen. Unter Einbindung des Hessischen Datenschutzbeauftragten ist geprüft worden, dass dies datenschutzrechtlich zulässig ist. Vorsorglich möchte Sie darauf aufmerksam machen, dass die Wasserbehörden demnächst verstärkt eigenständige Erhebeungen von Heizölverbraucheranlagen durchführen und dabei unterlassene wasserrechtliche Anzeigen aufdecken werden.

Zum Schutz der Gewässer (Oberflächengewässer, Grundwasser) sind die Wasserbehörden nach § 74 Hessisches Wassergesetz (HWG) verpflichtet, Anlagen zum Umgang mit wassergefährdeten Stoffen - dazu gehören auch Heizölverbraucheranlagen - zu überwachen. Diese Überwachung ist wichtig, um Gewässerschäden vorzubeugen. Das dies notwendig ist, zeigen z.B. die Erhebungen aus dem Jahre 2001: bei 14 % der erstmals durch anerkannte Sachverständige geprüften Heizölverbraucheranlagen sind erhebliche Mängel festgestellt worden. Bedenken Sie bitte auch, dass im Falle eines Schadens mit unkontrolliertem Austritt von Heizöl auf Sie sehr hohe Kosten in Höhe von mehreren 10.000 Euro für die Sanierung zukommen können.

Damit die Wasserbehörden ihre Überwachungsaufgabe wahrnehmen können, haben die Betreiber nach § 31 Abs. 1 HWG unterirdische Heizöltanks sowie oberirdische Tanks mit mehr als 1.000 l Rauminhalt der Wasserbehörde anzuzeigen. Liegt Ihnen ein Prüfbericht eines staatlich nach § 22 der Anlagenverordnung anerkannten Sachverständigen - nicht zu verwechseln mit einem Fachbetrieb - für Ihre Anlage vor, können Sie davon ausgehen, dass die Anlage der Wasserbehörde bereits bekannt ist. Wer die gesetzliche wasserrechtliche Anzeigepflicht vernachlässigt, handelt ordnungswidrig.

Sollten Sie Ihre Anlage der Wasserbehörde noch nicht angezeigt haben und sollte sie der Wasserbehörde auch nicht über einen Prüfbericht bekannt sein, empfehle ich Ihnen, die Anzeige unverzüglich nachzuholen. Wenden Sie sich dafür an Ihre zuständige Wasserbehörde, die Ihnen dann nähere Hinweise und Unterlagen geben wird. Eine Liste der Wasserbehörden wird in der folgenden Pressemitteilung aufgeführt.

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Mögliche technische Mängel nach den Prüfkriterien der Sachverständigen

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